ARTIKEL 1
Im Sinn dieses Übereinkommens
a) umfaßt der Ausdruck „strafbare Handlung“ die nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen sowie Handlungen, die in den in Anlage III aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene wenn eine Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Zuwiderhandlung zuständig ist die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;
b) bezeichnet der Ausdruck „Sanktion“ jede Strafe oder Maßnahme, die wegen einer strafbaren Handlung oder einer Zuwiderhandlung gegen die in Anlage III aufgeführten gesetzlichen Vorschriften verwirkt oder ausgesprochen worden ist.
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