Den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen ist gleichzustellen
– in Frankreich:
jedes unrechtmäßige Verhalten, das eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum Schutz der Hauptverkehrswege („contravention de grande voirie“) darstellt;
– in der Bundesrepublik Deutschland:
jedes unrechtmäßige Verhalten, für welches das durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 eingeführte Verfahren vorgesehen ist (BGBl. 1968, I, S. 481);
– in Italien:
jedes unrechtmäßige Verhalten, auf welches das Gesetz Nr. 317 vom 3. März 1967 Anwendung findet.
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