Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er aus verfassungsrechtlichen Gründen Verfolgungsersuchen nur in den in seinem Recht vorgesehenen Fällen stellen oder annehmen kann.
Jeder Vertragsstaat kann, was ihn betrifft, durch eine Erklärung den Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinn dieses Übereinkommens bestimmen.
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