(1) Der Verurteilte, der im ersuchenden Staat in Haft gewesen und dem ersuchten Staat zum Zweck der Vollstreckung übergeben worden ist, darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Verurteilung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden,
a) wenn der Staat, der ihn übergeben hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen des Verurteilten beizufügen sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des um Vollstreckung ersuchenden Staates zur Auslieferung Anlaß geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmaßes ausgeschlossen wäre;
b) wenn der Verurteilte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
(2) Der um Vollstreckung ersuchte Staat kann jedoch die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen Verurteilten außer Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen, einschließlich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens.
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