Für die Anwendung des Artikels 6 Buchstabe l und des in Anlage I Buchstabe c angeführten Vorbehalts werden die von den Behörden des Urteilsstaats rechtsgültig durchgeführten, die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Handlungen im ersuchten Staat so angesehen, als hätten sie für die Beurteilung der Verjährung nach dem Recht dieses Staates die gleiche Wirkung hervorgebracht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise