Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 58;
d) jede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Erklärung;
e) jede nach Artikel 44 Absatz 4 eingegangene Erklärung;
f) jeden nach Artikel 60 eingegangene Erklärung;
g) jeden nach Artikel 61 Absatz 1 gemachten Vorbehalt und die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts;
h) jede nach Artikel 62 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 62 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
i) jede nach Artikel 63 Absatz 1 eingegangene Auskunft und spätere nach Artikel 63 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
j) jede Notifikation über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 2 geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften oder über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 eingeführten einheitlichen Rechtsvorschriften;
k) jede nach Artikel 66 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
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