(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage II oder III aufzunehmen sind.
(2) Jede Änderung der in Anlage II oder III aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in diesen Anlagen enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.
(3) In Anwendung der Absätze 1 und 2 an Anlage II oder III vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam.
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