Die Vollstreckung, um die unter den vorstehenden Voraussetzungen ersucht wird, kann nur in einem der folgenden Fälle ganz oder teilweise abgelehnt werden:
a) wenn die Vollstreckung den Grundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht;
b) wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung politischen Charakter hat oder eine rein militärische Tat ist;
c) wenn nach Auffassung des ersuchten Staates ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß die Verurteilung durch rassische, religiöse, nationale oder auf politische Anschauungen beruhende Erwägungen zustande gekommen oder verschärft worden ist;
d) wenn die Vollstreckung den internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates zuwiderläuft;
e) wenn die Handlung im ersuchten Staat verfolgt wird oder dieser beschließt, selbst die Verfolgung einzuleiten;
f) wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beschlossen haben, keine Verfolgung einzuleiten oder die wegen derselben Handlung bereits eingeleitete Verfolgung einzustellen;
g) wenn die Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist;
h) wenn der ersuchte Staat die Sanktion nicht vollstrecken kann;
i) wenn sich das Ersuchen auf Artikel 5 Buchstabe e stützt und keine andere der in jenem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist;
j) wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß der ersuchende Staat die Sanktion selbst vollstrecken kann;
k) wenn der Verurteilte wegen seines Alters im Zeitpunkt der strafbaren Handlung im ersuchten Staat nicht hätte verfolgt werden können;
l) wenn die Sanktion nach dem Recht des ersuchten Staates bereits verjährt ist;
m) soweit das Urteil eine Aberkennung ausspricht.
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