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Internationale Verträge
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Art. 51
Art. 51
In Kraft seit 01. Juli 1980
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Art. 51 — Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
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Artikel 11 findet auf Aberkennungen keine Anwendung.
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