(1) Ordnet der Richter die Vollstreckung der Aberkennung an, so setzt er deren Dauer innerhalb des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rahmens fest; er darf jedoch den Rahmen der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung nicht überschreiten.
(2) Der Richter kann die Aberkennung auf einen Teil der Rechte beschränken, deren Verlust oder Aussetzung ausgesprochen worden ist.
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