Der Urteilsstaat kann einen anderen Vertragsstaat um Vollstreckung einer Sanktion nur ersuchen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Staat hat;
b) wenn die Vollstreckung der Sanktion im anderen Staat geeignet ist, die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu erleichtern;
c) wenn es sich um eine freiheitsentziehende Sanktion handelt, die in dem anderen Staat im Anschluß an eine andere vom Verurteilten in diesem Staat angetretene oder zu verbüßende freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden könnte;
d) wenn der andere Staat der Heimatstaat des Verurteilten ist und sich schon bereit erklärt hat, die Vollstreckung dieser Sanktion zu übernehmen;
e) wenn er der Auffassung ist, daß er die Sanktion – auch durch Erwirkung der Auslieferung – nicht selbst vollstrecken kann und der andere Staat dazu in der Lage ist.
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