(1) Wird ein Ersuchen um Vollstreckung einer Aberkennung gestellt, so kann der im ersuchenden Staat verhängten Aberkennung nur dann Wirkung zuerkannt werden, wenn das Recht des ersuchten Staates die Aberkennung wegen einer solchen strafbaren Handlung vorsieht.
(2) Der mit der Sache befaßte Richter prüft, ob es zweckmäßig ist, die Aberkennung im Hoheitsgebiet seines Staates zu vollstrecken.
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