Ist eine Geldstrafe oder Geldbuße uneinbringlich, so kann der Richter des ersuchten Staates ersatzweise eine freiheitsentziehende Sanktion verhängen, wenn das Recht beider Staaten dies für einen solchen Fall vorsieht, es sei denn, daß der ersuchende Staat das Ersuchen ausdrücklich auf die Vollstreckung der Geldstrafe oder Geldbuße beschränkt hat. Erkennt der Richter auf eine ersatzweise freiheitsentziehende Sanktion, so gilt folgendes:
a) Ist die Umwandlung der Geldstrafe oder Geldbuße in eine freiheitsentziehende Sanktion bereits durch die im ersuchenden Staat ergangene Verurteilung oder unmittelbar im Recht dieses Staates vorgeschrieben, so setzt der Richter des ersuchten Staates ihre Art und Dauer nach seinen eigenen Rechtsvorschriften fest. Liegt die im ersuchenden Staat bereits vorgeschriebene freiheitsentziehende Sanktion unter dem nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen Mindestmaß, so ist der Richter nicht an dieses gebunden, sondern verhängt eine Sanktion, die der im ersuchenden Staat vorgeschriebenen entspricht. Bei der Festsetzung der Sanktion darf der Richter die strafrechtliche Lage des Verurteilten, die sich aus der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung ergibt, nicht verschärfen.
b) In allen anderen Fällen nimmt der Richter des ersuchten Staates die Umwandlung nach seinem eigenen Recht unter Beachtung des im Recht des ersuchenden Staates vorgesehenen Rahmens vor.
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