(1) Bezieht sich das Vollstreckungsersuchen auf die Einziehung eines bestimmten Gegenstands, so kann der Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde die Einziehung nur anordnen, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates wegen derselben Handlung zulässig ist.
(2) Dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde steht es frei, die im ersuchenden Staat angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten, wenn das Recht des ersuchten Staates diese Sanktion wegen derselben Handlung nicht vorsieht, jedoch die Verhängung schwererer Sanktionen zuläßt.
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