(1) Wird das Ersuchen um Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder der Einziehung eines Geldbetrages angenommen, so rechnet der Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde den Betrag nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Wechselkurs in die Währungseinheit des ersuchten Staates um. Dabei setzt er den Betrag der Geldstrafe oder Geldbuße oder den einzuziehenden Betrag fest; das nach dem Recht dieses Staates wegen derselben Handlung festgesetzte Höchstmaß oder, in Ermangelung eines solchen, das Höchstmaß des in diesem Staat wegen einer solchen Handlung üblicherweise auferlegten Betrags darf jedoch nicht überschritten werden.
(2) Dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde steht es jedoch frei, auch dann die Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Einziehung in Höhe des im ersuchenden Staat auferlegten Betrags aufrechtzuerhalten, wenn das Recht des ersuchten Staates diese Sanktion wegen derselben Handlung nicht vorsieht, jedoch die Verhängung schwererer Sanktionen zuläßt. Dies gilt auch, wenn die vom ersuchenden Staat verhängte Sanktion das im Recht des ersuchten Staates wegen derselben Handlung vorgesehene Höchstmaß übersteigt, dieses Recht aber die Verhängung schwererer Sanktionen zuläßt.
(3) Alle vom ersuchenden Staat in bezug auf Zahlungstermin oder Teilzahlungen gewährten Erleichterungen werden vom ersuchten Staat berücksichtigt.
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