(1) Wird das Vollstreckungsersuchen angenommen, so ersetzt der Richter die im ersuchenden Staat verhängte freiheitsentziehende Sanktion durch eine nach seinem eigenen Recht wegen derselben Handlung vorgesehene Sanktion. Diese kann im Rahmen des Absatzes 2 von anderer Art oder Dauer sein als die im ersuchenden Staat verhängte Sanktion. Liegt diese unter dem nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen Mindestmaß, so ist der Richter nicht an dieses gebunden, sondern verhängt eine Sanktion, die der im ersuchenden Staat verhängten entspricht.
(2) Bei der Festsetzung der Sanktion darf der Richter die strafrechtliche Lage des Verurteilten, die sich aus der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung ergibt, nicht verschärfen.
(3) Jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte nach seiner Verurteilung auf Grund der im ersuchenden Staat verhängten Sanktion erlitten oder in vorläufiger Haft verbraucht hat, wird voll angerechnet. Das gilt auch für die Untersuchungshaft, die der Verurteilte im ersuchenden Staat vor seiner Verurteilung erlitten hat, soweit das Recht dieses Staates die Anrechnung vorschreibt.
(4) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit beim Generalsekretär des Europarats eine Erklärung hinterlegen, die ihn auf Grund dieses Übereinkommens berechtigt, eine freiheitsentziehende Sanktion gleicher Art zu vollstrecken wie die im ersuchenden Staat verhängte, auch wenn deren Dauer das in seinem Recht für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmaß übersteigt. Diese Regelung darf jedoch nur in den Fällen angewendet werden, in denen nach dem Recht dieses Staates wegen derselben Handlung eine Sanktion verhängt werden kann, die zumindest die gleiche Dauer hat wie die im ersuchenden Staat verhängte, jedoch der Art nach strenger ist. Die nach diesem Absatz verhängte Sanktion kann, wenn ihre Dauer und ihre Zweckbestimmung es erfordern, auch in einer Anstalt vollzogen werden, die für den Vollzug andersartiger Sanktionen bestimmt ist.
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