(1) Der mit dem Verfahren befaßte Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde prüft,
a) ob die Sanktion, um deren Vollstreckung ersucht wird, durch ein Europäisches Strafurteil verhängt worden ist;
b) ob die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllt sind;
c) ob der Ablehnungsgrund des Artikels 6 Buchstabe a vorliegt und ob er die Vollstreckung ausschließt;
d) ob die Vollstreckung nicht gegen Artikel 7 verstößt;
e) ob im Fall eines Abwesenheitsurteils oder einer Strafverfügung die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt sind.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dem Richter oder der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde die Prüfung anderer in diesem Übereinkommen für die Vollstreckung vorgesehener Voraussetzungen übertragen.
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