(1) Eine Sanktion kann von einem anderen Vertragsstaat nur vollstreckt werden, wenn die Handlung, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, nach dem Recht dieses Staates und im Fall der Begehung in diesem Staat eine strafbare Handlung darstellen und der Täter dort strafbar sein würde.
(2) Liegen der Verurteilung mehrere strafbare Handlungen zugrunde, von denen einige den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, so bezeichnet der Urteilsstaat den Teil der Sanktion, der sich auf die diesen Voraussetzungen entsprechenden strafbaren Handlungen bezieht.
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