(1) Vor der Entscheidung über das Vollstreckungsersuchen gibt der Richter dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme. Verlangt der Verurteilte seine Vernehmung, so erfolgt diese entweder im Weg der Rechtshilfe oder persönlich durch den Richter. Verlangt er ausdrücklich seine persönliche Vernehmung, so ist sie anzuordnen.
(2) Ist der Verurteilte, der seine persönliche Vernehmung verlangt, im ersuchenden Staat in Haft, so kann der Richter in Abwesenheit des Verurteilten über die Annahme des Vollstreckungsersuchens entscheiden. In diesem Fall wird die Entscheidung über die in Artikel 44 vorgesehene Ersetzung der Sanktion ausgesetzt, bis der Verurteilte nach seiner Übergabe an den ersuchten Staat die Möglichkeit hat, vor dem Richter zu erscheinen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise