(1) Hat der ersuchende Staat um Vollstreckung einer Einziehung ersucht, so kann der ersuchte Staat die vorläufige Beschlagnahme vornehmen, wenn sein Recht die Beschlagnahme wegen gleichartiger Handlungen vorsieht.
(2) Die Beschlagnahme richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, das auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Beschlagnahme aufgehoben werden kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise