(1) Die Haft richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, das auch die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Verhaftete freigelassen werden kann.
(2) Die Haft endet in jedem Fall
a) wenn ihre Dauer die der verhängten freiheitsentziehenden Sanktion erreicht;
b) wenn die Verhaftung nach Artikel 32 Absatz 2 erfolgt ist und das Ersuchen und die in Artikel 16 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung zugegangen sind.
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