(1) Hat der ersuchende Staat um Vollstreckung ersucht, so kann der ersuchte Staat den Verurteilten in Haft nehmen,
a) wenn nach dem Recht des ersuchten Staates wegen der strafbaren Handlung die Untersuchungshaft zulässig ist und
b) wenn Fluchtgefahr oder, im Fall eines Abwesenheitsurteils, Verdunkelungsgefahr besteht.
(2) Kündigt der ersuchende Staat ein Vollstreckungsersuchen an, so kann auf sein Ersuchen der ersuchte Staat den Verurteilten in Haft nehmen, sofern die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Ersuchen sind die strafbare Handlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verurteilten anzugeben. Das Ersuchen muß ferner eine kurze Darstellung des der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalts enthalten.
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