Befindet sich der Verurteilte nach Eingang der Mitteilung über die Annahme des Ersuchens um Vollstreckung eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils im ersuchenden Staat, so kann dieser den Verurteilten zum Zweck der Übergabe nach Artikel 43 in Haft nehmen, wenn er es zur Sicherung der Vollstreckung für notwendig hält.
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