(1) In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den darin bezeichneten Voraussetzungen ist jeder Vertragsstaat befugt, eine Sanktion zu vollstrecken, die in einem anderen Vertragsstaat verhängt worden und dort vollstreckbar ist.
(2) Diese Befugnis kann nur auf Grund eines von dem anderen Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsersuchens ausgeübt werden.
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