(1) Wird über den Einspruch im ersuchten Staat entschieden, so wird der Verurteilte zu dem für die erneute Verhandlung der Sache in diesem Staat anberaumten Termin vorgeladen. Die Vorladung wird ihm spätestens 21 Tage vor der erneuten Verhandlung persönlich zugestellt. Die Frist kann mit Zustimmung des Verurteilten abgekürzt werden. Die erneute Verhandlung findet vor dem zuständigen Richter des ersuchten Staates nach dessen Verfahrensvorschriften statt.
(2) Erscheint der Verurteilte nicht persönlich oder ist er nicht nach dem Recht des ersuchten Staates vertreten, so erklärt der Richter den Einspruch für unwirksam. In diesem Fall und in dem Fall, in dem der Richter den Einspruch für unzulässig erklärt, gilt das Abwesenheitsurteil oder die Strafverfügung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in Anwesenheit des Verurteilten ergangen.
(3) Erscheint der Verurteilte persönlich oder ist er nach dem Recht des ersuchten Staates vertreten und ist der Einspruch zulässig, so wird über die Handlung entschieden, als sei sie in diesem Staat begangen worden. Es wird jedoch nicht geprüft, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Das im ersuchenden Staat ergangene Urteil gilt als unwirksam.
(4) Jede im Urteilsstaat nach den dort geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgenommene Verfolgungs- oder Untersuchungshandlung hat im ersuchten Staat die gleiche Wirkung, als wäre sie von den Behörden dieses Staates vorgenommen worden; diese Gleichstellung verleiht jedoch einer solchen Handlung keine größere Beweiskraft, als ihr im ersuchenden Staat zukommt.
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