(1) Wird über den Einspruch im ersuchenden Staat entschieden, so wird der Verurteilte zu dem für die erneute Verhandlung der Sache in diesem Staat anberaumten Termin vorgeladen. Die Vorladung wird ihm spätestens 21 Tage vor der erneuten Verhandlung persönlich zugestellt. Die Frist kann mit Zustimmung des Verurteilten abgekürzt werden. Die erneute Verhandlung findet vor dem zuständigen Richter des ersuchenden Staates nach dessen Verfahrensvorschriften statt.
(2) Erscheint der Verurteilte nicht persönlich oder ist er nicht nach dem Recht des ersuchenden Staates vertreten, so erklärt der Richter den Einspruch für unwirksam; seine Entscheidung wird der zuständigen Behörde des ersuchten Staates mitgeteilt. Das gleiche gilt, wenn der Richter den Einspruch für unzulässig erklärt. In beiden Fällen gilt das Abwesenheitsurteil oder die Strafverfügung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in Anwesenheit des Verurteilten ergangen.
(3) Erscheint der Verurteilte persönlich oder ist er nach dem Recht des ersuchenden Staates vertreten und ist der Einspruch zulässig, so gilt das Vollstreckungsersuchen als gegenstandslos.
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