(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihm die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die von ihm bezeichnete Amtssprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Staaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen über die Übersetzung von Ersuchen und beigefügten Schriftstücken in den Übereinkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten in Kraft sind oder künftig geschlossen werden.
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