(1) Die Behörden des ersuchten Staates teilen den Behörden des ersuchenden Staates unverzüglich mit, inwieweit dem Vollstreckungsersuchen stattgegeben worden ist.
(2) Die Behörden des ersuchten Staates übermitteln den Behörden des ersuchenden Staates gegebenenfalls eine Bescheinigung, daß die Sanktion vollstreckt worden ist.
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