(1) Sobald der Urteilsstaat das Vollstreckungsersuchen gestellt hat, darf er die dem Ersuchen zugrunde liegende Sanktion nicht mehr vollstrecken. Der Urteilsstaat kann jedoch eine freiheitsentziehende Sanktion vollstrecken, wenn der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen gestellt wird, bereits im Hoheitsgebiet dieses Staates in Haft ist.
(2) Der ersuchende Staat erlangt das Recht zur Vollstreckung wieder,
a) wenn er sein Ersuchen zurückzieht, bevor der ersuchte Staat ihn von seiner Absicht unterrichtet hat, dem Ersuchen stattzugeben;
b) wenn der ersuchte Staat ihn davon unterrichtet, daß er es ablehnt, dem Ersuchen stattzugeben;
c) wenn der ersuchte Staat ausdrücklich auf sein Recht zur Vollstreckung verzichtet. Dieser Verzicht kann nur im Einverständnis der beiden beteiligten Staaten erfolgen oder wenn die Vollstreckung im ersuchten Staat nicht mehr möglich ist. Verlangt der ersuchende Staat im letzteren Fall den Verzicht, so muß er ausgesprochen werden.
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