(1) Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates; er allein ist zuständig, alle geeigneten Entscheidungen zu treffen, insbesondere bezüglich der bedingten Entlassung.
(2) Der ersuchende Staat allein hat das Recht, über jeden Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden, der sich gegen die Verurteilung richtet.
(3) Jeder der beiden Staaten kann das Amnestie- oder Gnadenrecht ausüben.
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