Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er sich das Recht vorbehält,
a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach seiner Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
b) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;
c) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
d) die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen oder Strafverfügungen oder beider Arten von Entscheidungen abzulehnen;
e) die Anwendung des Artikels 8 in den Fällen, in denen der Vertragsstaat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind;
f) nur einen der beiden Abschnitte des Titels III anzuwenden.
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