ARTIKEL 8
Soweit erforderlich, halten sich der ersuchende und der ersuchte Staat wechselseitig über alle Umstände auf dem laufenden, welche die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder die Vollstreckung des Urteils in diesem Staat berühren können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise