ARTIKEL 40
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 34;
d) jede nach Artikel 27 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 4 eingegangene Notifikation und Erklärung;
e) jede nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
f) jeden nach Artikel 38 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
g) jede nach Artikel 38 Absatz 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts;
h) jede nach Artikel 39 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 30. November 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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