ARTIKEL 39
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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