ARTIKEL 37
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Verpflichtungen unberührt, die in anderen zwei- oder mehrseitigen internationalen Übereinkünften enthalten sind, welche die Auslieferung oder andere Formen der Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig regeln.
(2) Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, nur zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.
(3) Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien ihre Beziehungen auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geordnet haben oder ordnen, so sind sie berechtigt, ungeachtet dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschließlich nach diesen Systemen zu regeln.
Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarates.
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