ARTIKEL 35
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach deren Hinterlegung wirksam.
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