ARTIKEL 31
Der ersuchte Staat ist befugt, auf Verlangen des ersuchenden Staates die in diesem Staat entstandenen Kosten der Verfolgung und des Urteils einzuziehen.
Zieht er diese Kosten ein, so braucht er dem ersuchenden Staat nur die von ihm eingezogenen Entschädigungen für Sachverständige zu ersetzen.
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