BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener PersonenArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Juli 1980
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ARTIKEL 3

Die in Artikel 2 erwähnten Entscheidungen müssen rechtskräftig und vollstreckbar sein.

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