ARTIKEL 28
Reichen die vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte nach Auffassung des ersuchten Staates nicht aus, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendige Ergänzung der Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.
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