ARTIKEL 26
(1) Jedes Ersuchen nach Artikel 5 ist schriftlich zu stellen. Es hat anzugeben:
a) die Behörde, von der es ausgeht;
b) seinen Gegenstand;
c) die Personalien des Rechtsbrechers und seinen Aufenthaltsort im ersuchten Staat.
(2) Dem Ersuchen um Überwachung sind die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung beizufügen, welche die Gründe für die Überwachung enthält, sowie derjenigen, in der die Maßnahmen angeordnet sind, denen der Rechtsbrecher unterworfen wird. Es muß die Vollstreckbarkeit der Entscheidung und der angeordneten Überwachungsmaßnahmen bestätigen. Soweit wie möglich soll es den Sachverhalt der strafbaren Handlung anführen, die zur Überwachungsentscheidung Anlaß gegeben hat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, ihre rechtliche Würdigung und gegebenenfalls die Dauer der zu vollstreckenden Sanktion. Es hat alle Angaben über Art und Dauer der Überwachungsmaßnahmen zu enthalten, um deren Durchführung ersucht wird. Ferner hat es auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu verweisen und die erforderlichen Angaben über die Person des Rechtsbrechers und seine Führung im ersuchenden Staat vor und nach Erlaß der Überwachungsentscheidung zu enthalten.
(3) Dem Vollstreckungsersuchen sind die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift der Entscheidung über den Widerruf des bedingten Aufschubes des Urteils oder seiner Vollstreckung sowie eine solche des Urteils beizufügen. Die Vollstreckbarkeit dieser beiden Entscheidungen ist in der nach dem Recht des Staates, der sie erlassen hat, vorgeschriebenen Form zu bestätigen.
Tritt die zu vollstreckende Entscheidung an die Stelle einer anderen, ohne daß darin der Sachverhalt wiedergegeben wird, so ist eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung beizufügen, welche die Sachverhaltsdarstellung enthält.
(4) Dem Ersuchen, das die gesamte Urteilsvollstreckung zum Gegenstand hat, sind die in Absatz 2 erwähnten Unterlagen beizufügen.
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