ARTIKEL 2
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechtsbrecher“ eine Person, gegen die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien
a) ein mit einem bedingten Aufschub des Strafausspruches verbundener gerichtlicher Schuldspruch ergangen ist;
b) ein mit Freiheitsbeschränkung verbundenes Urteil ergangen ist, das bedingt ausgesprochen oder dessen Vollstreckung ganz oder teilweise bei der Verurteilung oder später bedingt aufgeschoben worden ist.
(2) In den folgenden Artikeln umfaßt der Ausdruck „Urteil“ die Entscheidungen im Sinne der Buchstaben a) und b) des Absatzes 1.
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