ARTIKEL 15
Der ersuchende Staat allein ist befugt, unter Berücksichtigung der Auskünfte und Stellungnahmen des ersuchten Staates zu beurteilen, ob der Rechtsbrecher den ihm auferlegten Bedingungen genügt hat, und aus den Feststellungen die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Folgerungen zu ziehen.
Er setzt den ersuchten Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
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