ARTIKEL 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die notwendige Hilfe bei der sozialen Wiedereingliederung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsbrecher zu leisten. Die Hilfe wird durch Überwachung der Rechtsbrecher geleistet; diese besteht einerseits in geeigneten Maßnahmen, um die Besserung und Wiederanpassung der Rechtsbrecher an das Leben in der Gemeinschaft zu fördern, und andererseits in der Beaufsichtigung ihrer Führung, um gegebenenfalls zu ermöglichen, daß eine Sanktion ausgesprochen oder eine bereits ausgesprochene vollstreckt wird.
(2) Die Vertragsparteien vollstrecken nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gegen den Rechtsbrecher verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkende vorbeugende Maßnahme, deren Anwendung aufgeschoben war.
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