Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem Gericht verhängt worden ist, das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt, wird nicht bewilligt. Im Falle der Auslieferung zur Strafverfolgung darf die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat nicht vor ein solches Gericht gestellt werden.
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