(1) Das Fehlen eines nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Antrages oder einer solchen Ermächtigung hindert die Auslieferung nicht.
(2) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die von der Amnestie erfaßte Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, aus einem der in Art. 6 Abs. 1 angeführten Gründe der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt.
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