Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig schuldig erkannt oder freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren gegen sie rechtskräftig eingestellt worden ist, es sei denn, die Entscheidung ist wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit ergangen;
2. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme zur Gänze verbüßt hat oder wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht dieses Staates zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden oder verjährt ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die Handlung im Gebiet des ersuchenden Staates begangen wurde oder wesentliche Interessen dieses Staates verletzt hat und die Auslieferung im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung oder aus Gründen des Strafvollzuges geboten ist;
3. wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist.
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