BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Polen)Art. 23

Art. 23

In Kraft seit 01. Mai 1980
Up-to-date

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.

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