(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt,
1. die als Beweismittel dienen können;
2. die von der auszuliefernden Person durch die strafbare Handlung oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind.
(2) Die Gegenstände werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben. Sie werden auch dann übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen des Todes oder der Flucht dieser Person nicht vollzogen werden kann.
(3) Gegenstände, die der Beschlagnahme oder Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder die für ein Strafverfahren im ersuchten Staat benötigt werden, können für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben werden.
(4) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den Gegenständen unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens im ersuchenden Staat sobald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.
(5) Der ersuchte Staat gibt im Fall des Abs. 1 zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Gerichte oder Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
(6) Bei der Ausfolgung von Gegenständen nach diesem Artikel finden einschränkende Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise