(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung gegen sie durchzuführen oder an ihr eine durch seine Gerichte wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.
(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung, übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen oder auf Verlangen des ersuchten Staates unverzüglich zurückgegeben.
(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person bis zur Rückgabe in Haft. Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
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