(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über die gesuchte Person ersuchen. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens der gesuchten Person.
(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im Art. 14 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Es hat auch eine kurze Darstellung der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung, einen Hinweis auf die angedrohte oder zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt werden wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Der ersuchende Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(3) Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die im Art. 14 Abs. 1 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung eingelangt sind. Die vorläufige Auslieferungshaft darf in keinem Fall 40 Tage ab dem angegebenen Zeitpunkt überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft kann jedoch jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte Staat Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.
(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
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